(3) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach Gleichung (3) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
(4) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach Gleichung (4) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
§ 4 Zugänglichkeit der Normblätter DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:
1. | für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1: Gleichung (1): | ||
R'(tief)w,res = L(tief)r,N + 10 x lg | S(tief)g | - D + E | |
-------- | |||
A | |||
2. | für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5: Gleichung (2): | ||
R'(tief)w,res = L(tief)r,T + 10 x lg | S(tief)g | - D + E | |
-------- | |||
A | |||
Es bedeuten: | |||
R'(tief)w,res | erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB | ||
L(tief)r,N | Beurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) | ||
L(tief)r,T | Beurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) | ||
S(tief)g | vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen) | ||
A | äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche) | ||
D | Korrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung) | ||
E | Korrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) |
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):