Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits-​ und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1285
1.
Ort der Baustelle,
2.
Name und Anschrift des Bauherrn,
3.
Art des Bauvorhabens,
4.
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
5.
Name und Anschrift des Koordinators,
6.
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
7.
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
8.
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
9.
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Anhang II (Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
b)
gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2