§ 16 Bestandsverzeichnisse (1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.
§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.
§ 18 Rechnungslegung (1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.
(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.
(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.
Fünfter Abschnitt. Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte
§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung (1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.
(2) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz