Satz 3 gilt auch für sonstige Leistungen, soweit diese auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.
(2) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform. Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
§ 5 Verbot von Doppelbewertungen Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile (1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.
(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1.
das Datum der Erbringung der Leistung;
2.
die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3.
die Diagnose;
4.
die berechnete Leistung;
5.
den Rechnungsbetrag;
6.
die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
§ 7 Außerordentliche Leistungen Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.
§ 8 Arzneimittelpreise Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärzten angewandten Arzneimittel.