Werkstätten-​Mitwirkungsverordnung

Eingangsformel Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Abschnitt 1. Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
§ 2 Errichtung von Werkstatträten (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.
(2) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.
§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats (1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
1.
bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
2.
201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
3.
401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
4.
701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
5.
1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und
6.
mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass
a)
die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung,
b)
die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs-​ und Beschwerderechte und
c)
die Werkstattverträge
von der Werkstatt beachtet werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen;