Brandenburg15 580 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern10 496 000 Euro,
Sachsen26 158 000 Euro,
Sachsen-Anhalt15 334 000 Euro,
Thüringen14 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-​Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-​Westfalen, Rheinland-​Pfalz, Saarland und Schleswig-​Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-​Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin58 671 000 Euro,
Brandenburg80 674 000 Euro,
Bremen60 332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71 959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz48 337 000 Euro,
Saarland66 309 000 Euro,
Sachsen47 371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt70 993 000 Euro,
Schleswig-Holstein66 308 000 Euro,
Thüringen71 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.
(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von