i)
Versorgung mit Stoma,
j)
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
k)
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
l)
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
m)
Arztbesuche,
n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
p)
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,
q)
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits-​ oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien
a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,
b)
Ruhen und Schlafen,
c)
Sichbeschäftigen,
d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,
f)
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
§ 61b Pflegegrade (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:
1.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),
2.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
3.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),
4.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
5.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
§ 61c Pflegegrade bei Kindern (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.