- § 13.
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
- 1.
- dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
- 2.
- dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
- a)
- eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder
- b)
- Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
§ 29 Eintragung von dinglichen Rechten (1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
§ 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren (1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
§ 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt,
- 1.
- wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des eingetragenen Designs zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung oder Zurücknahme;
- 2.
- wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Be‑