- schlusses über die Erteilung oder den Widerruf;
- 3.
- wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist;
- 4.
- wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch;
- 5.
- wenn das Design eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutzfrist.
Abschnitt 3. Schlussvorschriften
§ 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.
§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.