Abschnitt 2. Fälligkeit

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-​, Antrags-​, Einspruchs-​ oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs-​ und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-​Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs-​ und -​restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-​, Finanz-​ und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem
Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-​Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-​Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,