Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
Abschnitt 2. Anmeldung einer Topografie
§ 2 Form der Einreichung (1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§ 3 Anmeldung der Topografie (1) Die Anmeldung muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:
- 1.
- die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der Topografie beantragt wird;
- 2.
- eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie. Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topografie unter Angabe des Produktbereichs angegeben werden;
- 3.
- das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);
- 4.
- Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);
- 5.
- folgende Angaben zum Anmelder:
- a)
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- b)
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
- aa)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;