§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-​Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.
(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.
(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen.
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung (1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent-​ und Markenamt über die Klassifizierung.
(2) Das Deutsche Patent-​ und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
§ 22 (weggefallen)

Abschnitt 3. Veröffentlichung der Anmeldung

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
das Datum des Eingangs der Anmeldung,
3.
Angaben über die Marke,
4.
Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang,
5.
den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
6.
wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
7.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie
8.
die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
1.
bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeich‑