§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken (1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
- 1.
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
- 2.
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
- a)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- b)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
§ 6 Angaben zur Markenform In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- 1.
- Wortmarke (§ 7),
- 2.
- Bildmarke (§ 8),
- 3.
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- 4.
- Farbmarke (§ 10),
- 5.
- Klangmarke (§ 11),
- 6.
- Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder
- 7.
- sonstige Marke (§ 12a)