(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:
- 1.
- den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
- 2.
- den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.
Abschnitt 5. Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
§ 10 Verkehrsverbote Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 oder § 8 Absatz 4 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 10 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften herge‑