Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
den Antritt der Auslieferungs-​, Untersuchungs-​ und Strafhaft,
2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
§ 75 (weggefallen)
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
Gewerbeanzeigen,
2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Ge‑
werbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen (1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-​Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Möglichkeiten des OSCI-​Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-​Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.