§ 70 (weggefallen)

Unterabschnitt 3. Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 71 Übermittlungspflicht (1) Die
1.
Meldebehörden,
2.
Passbehörden,
3.
Ausweisbehörden,
4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,
5.
Justizbehörden,
6.
Bundesagentur für Arbeit und
7.
Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschrift,
8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-​Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-​Gesetzes.
§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden (1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
die Anmeldung,
2.
die Abmeldung,
3.
die Änderung der Hauptwohnung,
4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5.
die Namensänderung,
6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
7.
die Geburt,
8.
den Tod,
9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
1.
bei einer Anmeldung
a)
Doktorgrad,
b)
Familienstand,