- c)
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d)
- Tag des Einzugs,
- e)
- frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f)
- Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
- bei einer Abmeldung
- a)
- Tag des Auszugs,
- b)
- neue Anschrift,
- 3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
- die bisherige Hauptwohnung,
- b)
- das Einzugsdatum,
- 4.
- bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a.
- bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
- 6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
- die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
- bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
- bei Geburt
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8.
- bei Todder Sterbetag,
- 9.
- bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
- 10.
- bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden (1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
§ 73 Mitteilungen der
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15
des Bundesvertriebenengesetzes (1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.
- die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.
- den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.
- die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.