c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
d)
Tag des Einzugs,
e)
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
2.
bei einer Abmeldung
a)
Tag des Auszugs,
b)
neue Anschrift,
3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung
a)
die bisherige Hauptwohnung,
b)
das Einzugsdatum,
4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5.
bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
7.
bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
8.
bei Todder Sterbetag,
9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden (1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits-​ und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
2.
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
3.
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
4.
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.