L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen.
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.
§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale
- 1.
- Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
- 2.
- in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden nach Umweltmaßnahmen sowie nach den Umweltbereichen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erfasst. Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.
(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
- 1.
- die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,
- 2.
- die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,
- 3.
- die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,
- 4.
- die dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt.
§ 13 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1.
- Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
- für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
- 4.
- für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,