Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Eingangsformel Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7
Gebühren- und Auslagenverzeichnis Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro | |
1 | Auskünfte | ||
1.1 | - | mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | gebührenfrei |
1.2 | - | Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften | 30 bis 250 |
1.3 | - | Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 60 bis 500 |
2 | Herausgabe | ||
2.1 | - | Herausgabe von Abschriften | 15 bis 125 |
2.2 | - | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 30 bis 500 |
3 | Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften | 15 bis 500 | |
4 | Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei | |
5 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro |