müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.
Abschnitt 7. Zulassung von Munition
§ 28 Begriffsbestimmungen (1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1.
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist
- 1.
- die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten,
- 2.
- bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Verbringer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist.
§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
- 1.
- der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
- der Maßhaltigkeit,
- 5.
- des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten
- der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
- des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
- der Funktionssicherheit.
§ 30 Antragsverfahren (1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
- 1.
- Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
- 2.
- Typenbezeichnung der Munition,
- 3.
- Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
- 4.
- Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
- 5.
- Losgröße und Losnummer.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
- 2.
- Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
- 3.
- ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
- 4.
- Patronenprüflehren.