Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes

Hannover

Kiel

Köln

Mellrichstadt

München

Suhl

Ulm

Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht

Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes

Elektroimpulsgeräte

Reizstoffe
Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition (Fundstelle: BGBl. I 2006, 1504 - 1522;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Symbole und ihre Bedeutung
d(tief)D
Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
d(tief)M
Durchmesser der Messbohrung
d(tief)L
Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
d(tief)S
Durchmesser des Druckübertragungsstempels
G(tief)1
Geschossdurchmesser am Hülsenmund
L(tief)3
Hülsenlänge nach den Maßtafeln
L(tief)c
Länge des Messlaufes mit Patronenlager
s(tief)M
Abstand der Messbohrung vom Stoßboden
P(tief)u, P(tief)o
unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungsstempels
P(tief)max
zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
P(tief)n
aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
P(tief)M
von der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck
a/b
Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
V(hoch)+(tief)n
auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
V(tief)a
Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
E(tief)max
zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
E(tief)n
aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
E(tief)Beschuss
Minimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
k(tief)1,n
Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99% der