Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
k(tief)2,n
Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
k(tief)3,n
Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
S(tief)n
Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen
1
Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
1.1
Bei der Zulassung sind zu prüfen
die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,
die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,
die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
1.2
Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3.000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen
Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die
1.2.1Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung20 Stück,
1.2.2Gasdruckprüfung10 Stück,
1.2.3Prüfung der Funktionssicherheit10 Stück.
1.3
Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der doppelten Stückzahl vorgenommen.
1.4
Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den höchsten Gasdruck erwarten lässt.
1.5
Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3 unterzogen.
1.6
Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.
2
Fabrikationskontrolle
2.1
Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos bildet, darf nicht überschreiten
500.000 Stück bei Zentralfeuermunition,
1.500.000 Stück bei Randfeuermunition.
2.2
Entnahme der Stichproben
2.2.1
Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los repräsentativ sein.
2.3
Umfang der Stichproben: