- dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642) nachgewiesen werden.
(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
§ 21 Inhalt der Prüfung Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes, Chemie, Zoologie und Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen erstrecken sich auf die für das Verständnis naturwissenschaftlicher Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.
Unterabschnitt 3. Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum)
§ 22 Prüfungsfächer Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Anatomie,
- 2.
- Histologie und Embryologie,
- 3.
- Physiologie,
- 4.
- Biochemie und
- 5.
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.
§ 23 Nachweise (1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
- das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;
- 2.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
- a)
- Anatomie,
- b)
- Histologie,
- c)
- Embryologie,
- d)
- Physiologie,
- e)
- Biochemie und
- f)
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
- Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über