§ 44 Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und
Histologie In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.
§ 45 Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die Technologie des Herstellens und Behandelns sowie über ihre mikrobiologische, chemische und sonstige Qualität nachzuweisen. Dabei sind insbesondere hygiene- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu berücksichtigen. Ferner haben sie Kenntnisse über die Einflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität auf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die Lebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rückstandsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und
Mängel, die Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen Stufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rahmen einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen Grundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete Kontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.
§ 46 Fleischhygiene In dem Prüfungsfach Fleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung des Fleisches, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und über die spezifischen rechtlichen Grundlagen der Fleischhygiene sowie die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. In besonderem Maße haben sie ihre Kenntnisse bezüglich der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis, des Qualitätsmanagements, der Risikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage und eines Systems über kritische Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren; Hazard Analysis Critical Control Point) nachzuweisen und anhand von Fallbeispielen zu überprüfen und zu bewerten. Dabei ist auch auf die Verhütung und Eindämmung lebensmittelbedingter Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie auf Methoden der Epidemiologie und Monitoring- und Überwachungssysteme einzugehen.
§ 47 Milchkunde In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis