§ 8 Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.
(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.
§ 9 Ablegung der Prüfung (1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Sie können auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.
(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden widerspricht.
§ 10 Form der Prüfung (1) Die Prüfung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.
(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.
(4) Die Universität legt die Prüfungsform für das jeweilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) fest.
§ 11 Prüfungstermin (1) Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.