f)
Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II
a)
Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
b)
Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,
c)
Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,
d)
Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
e)
Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,
f)
Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
g)
Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,
h)
Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
i)
Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,
4.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV
a)
Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim Wildkörper belässt oder
b)
Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen von Wildkörpern nicht vermeidet oder
c)
Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,
5.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III
a)
Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,
b)
Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,
c)
Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert,
d)
Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort genannte Temperatur bei der Lagerung oder Beförderung nicht einhält oder
e)
Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,
6.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII
a)
Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
b)
Kapitel I Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 lebende Muscheln befördert,