Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
(entfällt).
(entfällt).
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung