bis | 4 000 Kilogramm | 2 Packstücke |
über | 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Packstücke |
bei über | 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm | 8 Packstücke |
bei über | 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm | 10 Packstücke |
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
- 2.2
Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
- 2.2.1
im Falle der Nummer 2.1.1
- 2.2.1.1
soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
- 2.2.1.2
durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
- 2.2.2
im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in