2.1
von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1
bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
2.1.2
bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung

bis1 000 Kilogramm2 Packstücke
von über1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm4 Packstücke
von über15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm8 Packstücke
von über50 000 Kilogramm10 Packstücke
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3
bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung

bis4 000 Kilogramm2 Packstücke
über4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm4 Packstücke
bei über15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm8 Packstücke
bei über50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm10 Packstücke
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2
Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1
im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1
soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2
durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
2.2.2
im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in