- a)
Großwild und
- b)
frei lebenden Hasentieren
lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 zu unterrichten.- 2.5
Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme
Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
- 3.
Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
- 4.
Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
- 4.1
Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
- 4.2
Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
- 4.2.1
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung