bei bis zu | 10 Fässern | 2 Proben |
bei | 11 bis zu 100 Fässern | 4 Proben |
bei | 101 bis zu 250 Fässern | 8 Proben |
bei über | 250 Fässern | 10 Proben. |
- 4.2.5
Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
- 4.3
Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
- 4.3.1
im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
- 4.3.2
im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
- 4.3.3
im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;
- 4.3.4
im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
- 4.3.5
im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.
- 4.4
Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
- 4.4.1
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen