Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnissepolychlorierte BiphenyleVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
PflanzenschutzmittelrückständeVerordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
AflatoxineVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sindVerordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden Fassung
1.2RohmilchAnhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Rohe KuhmilchGesamtkeimzahl( 100 000 Keime/ml
somatische Zellen 400 000 Zellen/ml
Rohmilch von anderen
Tierarten
Gesamtkeimzahl 1 500 000 Keime/ml)
1.3Wärmebehandelte MilchListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.4Milcherzeugnisse allgemeinListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.1, 1.2
und 1.3 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
1.5Käse, Butter und Sahne aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurdeSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.6Milch- und MolkepulverSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.7Eiskreme mit MilchanteilenSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.8Käse, Milch- und MolkepulverStaphylokokken-EnterotoxineAnhang I Kapitel I Nummer 1.21 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.9Milcherzeugnisse, die als getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind
Salmonellen
Enterobacter sakazakii
Anhang I Kapitel I Nummer 1.22 und 1.23 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
2.1
nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2
nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3
nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
1.
Sensorische Untersuchung
1.1
Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
1.2
Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2.
Laboruntersuchungen
2.1
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende