Laboruntersuchungen durchzuführen:

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
2.1.1Verzehrsfertige FischereierzeugnisseListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.2Gekochte Krebs- und WeichtiereSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.3Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und SchneckenSalmonellen E. coliAnhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.4Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und SchneckenAlgentoxineAnhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2.1.5Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt
HistaminAnhang I Kapitel I Nummer 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.6Fischereierzeugnisse, die
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt
werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt
HistaminAnhang I Kapitel I Nummer 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.2
Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II
Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3
Untersuchung auf Algentoxine
Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.
3.
Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
3.1
nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2
nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3
nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
3.4
nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5
nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
5.
Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen: