1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
EiprodukteSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
Stichprobenpläne
Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
Gelatine, KollagenSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu
unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung
Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
2.
Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.