- 1.
- Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß Eiprodukte Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 - 2.
- StichprobenpläneDer Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
- 3.
- Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
- 4.
- BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
- 1.
- Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß Gelatine, Kollagen Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 - 2.
- StichprobenpläneVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu
- unterziehen.
- 3.
- Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
- 4.
- BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
- 1.
- LaboruntersuchungUntersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
- 2.
- StichprobenpläneVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
- 3.
- Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
- 4.
- BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.