- Laboruntersuchungen durchzuführen:
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß 2.1.1 Verzehrsfertige Fischereierzeugnisse Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/20052.1.2 Gekochte Krebs- und Weichtiere Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/20052.1.3 Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken Salmonellen E. coli Anhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 2.1.4 Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken Algentoxine Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2.1.5 Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin
auftrittHistamin Anhang I Kapitel I Nummer 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/20052.1.6 Fischereierzeugnisse, die
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt
werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftrittHistamin Anhang I Kapitel I Nummer 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 - 2.2
- Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II
- Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
- 2.3
- Untersuchung auf AlgentoxineDie Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.
- 3.
- StichprobenpläneDen Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
- 3.1
- nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
- 3.2
- nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
- 3.3
- nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
- 3.4
- nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
- 3.5
- nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
- 4.
- Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
- 5.
- BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen: