§ 8 Verbote Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht gelten,
- 1.
- Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, aus oder unter Verwendung von
- a)
- Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewonnen worden ist,
- b)
- Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen gewonnen worden sind,
- 2.
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.2, auch in Verbindung mit Nummer 2.3, bezeichnetem Fleisch herzustellen,
- 3.
- Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der in Anlage 5 Kapitel III Nummer 2 genannten Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen oder
- 4.
- entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 4. Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 9 Zulassung von Betrieben (1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens
- 1.
- ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und Inhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der entsprechenden Beiblätter nach Form und Inhalt der Muster 2 bis 9 der Anlage 6 enthält,
- 2.
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und
- 3.
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Ver‑