deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,
2.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.
Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen
1.
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,
2.
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
3.
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
4.
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
1.
unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
2.
zur unschädlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
§ 16 Anordnung für weitere Bestände Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
§ 17 Überwachungszone (1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden