1.
um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 anordnen,
2.
anordnen, dass
a)
gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen,
b)
bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 ergangen ist, gilt § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5 und 6 entsprechend.
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
1.
der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden,
2.
Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des hochpathogenen aviären Influenzavirus vorliegen.

Teil 2. Nach amtlicher Feststellung

§ 18 Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an
1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,
2.
die unschädliche Beseitigung von
a)
Fleisch von gehaltenen Vögeln und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
b)
vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu, die mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
3.
die Reinigung und Desinfektion
a)
der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,