- Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 19) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittländer verbracht wird und
- f)
- das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
- 2.
- die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
- a)
- dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
- b)
- die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 3.
- das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,
- 4.
- das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert und befördert wird und
- 5.
- die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
- 1.
- die Legehennen und Truthühner des Bestands innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind,
- 2.
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.9 des Anhangs der Entscheidung worden sind,
- 3.
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- 4.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Legehennen oder Truthühner in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,
- b)
- sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,
- c)
- der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
- d)
- für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist,