tragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche Differenz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt, nämlich
1.
im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 20 Prozent,
2.
im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 40 Prozent,
3.
im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 60 Prozent,
4.
im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 80 Prozent,
5.
im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode um 100 Prozent.
Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese entsprechend angepasst.
§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber
von Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzen
(1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist § 23 für die Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der
Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreiber nach § 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen nicht.
(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
1.
Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten Genehmigung von Fernleitungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2022,
2.
sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
(4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
1.
Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 endenden Genehmigung von Übertragungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2023,
2.
sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung infolge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab Beginn der vierten Regulierungsperiode für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34 Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs-​ und Herstellungskosten geltend machen.