(5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd angesetzt, den jeweiligen Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23 Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskostenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.
(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022 stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023 stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf der Wirksamkeit der Genehmigung der Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden.
(7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse von Übertragungs-​ und Fernleitungsnetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde.
Anlage 1 (zu § 7) (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3035;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:
EO = KA + (KA + (1 – V) · KA) · (VPI /VPI – PF) · EF + Q + (VK – VK).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EO = KA + (KA + (1 – V) · KA) · (VPI /VPI – PF) · EF + Q + (VK – VK) + S.
Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts-​ und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden Formel:

.
Dabei ist: