Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person und
d)
Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar durch das Orbital- oder Transportsystem
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Veränderung durch Dritte geschützt werden,
3.
die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Betreibers und die Übermittlung der Daten vom Betreiber an eine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und
4.
der Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung des hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben.
(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
§ 5 Dokumentationspflicht (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
§ 6 Anzeigepflicht (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde
1.
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
a)
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
b)
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung der Daten