- im Bundesgebiet haben oder
- 6.
- auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Teil 2. Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1. Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes Das Wohngeld richtet sich nach
- 1.
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
- 2.
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
- 3.
- dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
Kapitel 2. Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder (1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer
- 1.
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 2.
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- 3.
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- 4.
- mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- 5.
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
- 6.
- Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.