- frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- 4.
- bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Kapitel 5. Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.
| 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro. |
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Teil 3. Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 20 Gesetzeskonkurrenz (1) (weggefallen)
(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- 1.
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
§ 21 Sonstige Gründe Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
- 1.
- wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
- 2.
- wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder