rungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.
§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27 § 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

Abschnitt 3. Allgemeine Regelungen

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Rechtsweg Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-​rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirt‑
schaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur AnlageSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........
Übrige Einnahmen ..........
Gesamteinnahmen ..........
Ausgaben
Schuldendienst ..........
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........
Ausgaben für Investitionen ..........
Besondere Finanzierungsausgaben ..........
Gesamtausgaben ..........
davon nicht flexibilisiert ..........
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung ..........
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........