Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.
Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG".
Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht
zugänglichen Eiterung der Augenhöhle40
Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,420
Sehschärfe weniger als 0,125-30
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.
Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.


MdE-​Tabelle der DOG
RA1,00,80,630,50,40,320,250,20,160,10,080,050,020
Sehschärfe5/55/65/85/105/125/155/205/255/305/501/121/201/500
LA
1,05/5000551010101520202525*25
0,85/6005510101015202025303030
0,635/805101010101520202530303040
0,55/1055101010152020253030354040
0,45/12510101020202525303035405050
0,325/151010101520303030404040505050
0,255/201010152025304040405050506060
0,25/251015202025304050505060607070
0,165/301520202530404050606060708080
0,15/502020253030405050607070809090
0,081/122025303035405060607080909090
0,051/202530303540505060708090100100100
0,021/502530304050506070809090100100100
00*2530404050506070809090100100100