Augenmuskellähmungen, Strabismus
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss30
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder10
Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem
Verschluss des Auges30
sonst10-20
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
einseitig0-10
beidseitig10-20
Gesichtsfeldausfälle
Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
Homonyme Hemianopsie40
Bitemporale Hemianopsie30
Binasale Hemianopsie
bei beidäugigem Sehen10
bei Verlust des beidäugigen Sehens30
Homonymer Quadrant oben20
Homonymer Quadrant unten30
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften60
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal60
temporal70
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.
Gesichtsfeldeinengungen
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
auf 10° Abstand vom Zentrum10
auf 5° Abstand vom Zentrum25
Allseitige Einengung binokular
auf 50° Abstand vom Zentrum10
auf 30° Abstand vom Zentrum30
auf 10° Abstand vom Zentrum70
auf 5° Abstand vom Zentrum100
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
auf 50° Abstand vom Zentrum40
auf 30° Abstand vom Zentrum60
auf 10° Abstand vom Zentrum90
auf 5° Abstand vom Zentrum100
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche20
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche50
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.
Ausfall des Farbensinns0
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens0-10
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)50
sonstwenigstens 80
5.
Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)100
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)100
sonst je nach Sprachstörung80-90
Hörverlust
Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):


Tabelle A