desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
§ 5 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits-​ und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach-​ und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-​, forst-​ und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
§ 7 Laufbahnbefähigung Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder