Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes
§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:
- 1.
- Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
- 2.
- sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen des Finanzsektors sind,
- 3.
- Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen des Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher Tochterunternehmen sind,
- 4.
- Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Vermögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unternehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet wird und die in sachlichem Zusammenhang zu den zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Geschäften.
men im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.
(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind:
- 1.
- der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Fonds),
- 2.
- juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.
(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.
- 1.
- Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare Lösungen in dem für die Sicherung erforderlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit denen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber auf weniger einschneidende Weise gesichert werden kann.
- 2.
- Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1 ist insbesondere, dass
- a)
- die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert (Systemrelevanz),
- b)
- für eine rechtssichere, nachhaltige und wirtschaftlich zumutbare Stabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz nicht ausreichen,
- c)
- eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes auf den Enteignungsbegünstigten in dem für die Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Zeitraum rechts‑