Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
- 2.
- entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 24 (weggefallen)
Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1007 - 1031)
Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).
Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
- –
- vom Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
- –
- vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder
- –
- von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).
Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
- –
- zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder ME;
- –
- zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;
- –
- zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,
sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.