radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.
(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
§ 19 Sprachenregelung (1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des